Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 84Artikel 2, Paragraph 84
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Pressen und Stanzen.
§ 84. (1) Bei Arbeiten an Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, sind wirksame Vorkehrungen gegen Handverletzungen zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.Paragraph 84, (1) Bei Arbeiten an Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, sind wirksame Vorkehrungen gegen Handverletzungen zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Werkzeugen für das Einlegen oder Ausheben von Werkstücken gilt nur dann als eine Vorkehrung nach Abs. 1, wenn diese Verwendung durch die Art des Werkzeuges oder des Werkstückes, wie bei heißen Werkstücken, erzwungen wird.Die Verwendung von Werkzeugen für das Einlegen oder Ausheben von Werkstücken gilt nur dann als eine Vorkehrung nach Absatz eins,, wenn diese Verwendung durch die Art des Werkzeuges oder des Werkstückes, wie bei heißen Werkstücken, erzwungen wird.
(3)Absatz 3,Arbeiten, bei denen das Werkstück von Hand in die Presse eingelegt oder daraus entnommen wird, dürfen nur an solchen Pressen ausgeführt werden, die eine verläßliche Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagischerung).
(4)Absatz 4,Bei allen Arbeiten ist auf die Vermeidung von Quetschstellen oder deren entsprechende Verkleidung zu achten.
(5)Absatz 5,Einstellarbeiten sowie alle Veränderungen an Pressen und Stanzen dürfen nur von den hiezu beauftragten Personen vorgenommen werden. Besondere Schlüssel für die Einrückvorrichtungen müssen in deren Verwahrung sein.
(6)Absatz 6,Bei Stanzarbeiten dürfen unebene Stanzklötze nicht benützt werden. Während der Stanzarbeit dürfen Stanzeisen weder über ihren Rücken hinweg angefaßt, noch dürfen die Finger auf den Rücken der Stanzeisen gelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind nach Möglichkeit nur solche Stanzeisen zu verwenden, die nicht niedriger als 75 mm sind und waagrechte Handgriffe oder Schutzleisten besitzen, die sich mindestens 12 mm unterhalb des Rückens der Stanzeisen befinden.Bei Stanzarbeiten dürfen unebene Stanzklötze nicht benützt werden. Während der Stanzarbeit dürfen Stanzeisen weder über ihren Rücken hinweg angefaßt, noch dürfen die Finger auf den Rücken der Stanzeisen gelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind nach Möglichkeit nur solche Stanzeisen zu verwenden, die nicht niedriger als 75 mm sind und waagrechte Handgriffe oder Schutzleisten besitzen, die sich mindestens 12 mm unterhalb des Rückens der Stanzeisen befinden.
Dokumentnummer
NOR12092963
Alte Dokumentnummer
N6195121944L